| Art. 1 | Name Unter dem Namen Betonkanu-Gruppe 08/09 besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. |
| Art. 2 | Sitz Der Verein hat seinen Sitz in Winterthur, Schweiz. |
| Art. 3 | Zweck
- Der Zweck des Vereins ist die Projektierung und der Bau eines Kanus aus Beton. Das Betonkanu wird verwendet um an einem Wettbewerb der deutschen Betonkanu-Regatta teilzunehmen.
- Der Bau des Betonkanus wird mit Hilfe und unter der Leitung eines Dozenten der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften durchgeführt.
- Die Studierenden, die sich an diesem Projekt beteiligen erhalten für ihre Arbeit und Beteiligung jeweils 2 ECTS-Punkte. Diese werden den jeweiligen Studenten anstelle der Punkte der 2. Seminarwoche im 2. Studienjahr gutgeschrieben. Die an diesem Projekt beteiligten Studenten müssen die 2. Seminarwoche nicht besuchen.
- Die Vereins- und Finanzplanung, Sponsorensuche, Transportmöglichkeiten, einem Raum zur Realisation des Kanus, die Teilnahmemöglichkeit an der Betonkanu-Regatta inklusive Aufenthalt wird organisiert.
- Die praktische Planung und der Bau des Betonkanus werden durchgeführt.
- Die theoretische Planung sowie Erforschung der geeigneten Materialeigenschaften, sowie die statischen und hydraulischen Berechnungen werden durchgeführt.
- Das gesamte Projekt wird in einem ausführlichen Bericht mit allen technischen sowie organisatorischen Daten zusammengefasst.
- Die Betonkanu-Gruppe 08/09 nimmt mit ihrem Betonkanu an der deutschen Betonkanu-Regatta in Essen, Deutschland im Juni 2009 teil.
- Die Gruppe wird sich ebenfalls ein Motto für den gestalterischen Teil des Wettbewerbes einfallen lassen. Dazu gehören die Gestaltung des Betonkanus und eines passenden T-Shirts.
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| Art. 4 | Das gesamte Projekt soll mit Hilfe von Sponsoren organisiert werden. Es werden Sponsorenbeiträge in Form von Kapital oder Naturalien entgegengenommen. |
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| Art. 5 | Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann nur werden, wer im September 2008 sein 3. Semester als Bauingenieurstudent an der ZHAW begann. Der betreuende Dozent wird Passivmitglied. Ansonsten gilt der Beitritt zur Betonkanu-Gruppe 08/09 als Verpflichtung zur Beteiligung während des ganzen Projekts. |
| Art. 6 | Rechtsstellung der Mitglieder Aktivmitglieder dürfen den Raum immer nutzen, sofern sich keine Gründe ergeben, die eine Nutzung verunmöglichen. Der Vorstand ist berechtigt aus speziellen Gründen den Raum zu schliessen. Passivmitglieder sind berechtigt, an der ordentlichen Generalversammlung und an speziellen Anlässen teilzunehmen. Sofern sie eingeladen oder sich beim Vorstand angemeldet haben, dürfen sie auch an anderen Anlässen teilnehmen. |
| Art. 7 | Erlöschen der Mitgliedschaft / Stellung ausgetretener bzw. ausgeschlossener Mitglieder
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt sowie durch Ausschluss. Ein Vereinsaustritt kann auf Ende eines Vereinsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich (Brief, E-Mail) bekannt zu geben. Vorbehalten bleibt der sofortige Austritt aus wichtigen Gründen.
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt nach Anhörung des Betroffenen den Ausschlussentscheid. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben unter keinen Umständen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
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| Art. 8 | Organe Die Organe des Vereins sind:
- Die Generalversammlung
- Der Vorstand
- Die Rechnungsrevisoren
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| Art. 9 | Einberufung
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich Anfang Oktober statt. Der Vorstand bestimmt Datum, Ort und Zeit der Generalversammlung.
Zur ordentlichen Generalversammlung werden die Mitglieder an derer zuletzt bekannte Adresse mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich (d.h. per Brief / Fax / E-Mail) unter Beilage der Traktandenliste eingeladen.
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, sofern die Geschäfte es erfordern.
Ferner ist eine ausserordentliche Generalversammlung abzuhalten, wenn ein Fünftel aller Mitglieder dies schriftlich und unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände beim Vorstand verlangt. Die Versammlung hat im diesem Fall innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuches stattzufinden.
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| Art. 10 | Befugnisse Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
- Änderung der Statuten
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Genehmigung des Jahresberichtes
- Abnahme der Jahresrechnung und des Budgets
- Wahl und Abberufung des Vorsitzenden des Vorstands, der Mitglieder des Vorstands
- Wahl der Revisionsstelle
- Auflösung des Vereins
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| Art. 11 | Beschlussfähigkeit Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse können nur über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden. |
| Art. 12 | Stimmrecht An der Generalversammlung besitzt jedes Aktivmitglied eine Stimme. |
| Art. 13 | Beschlussfassung
Vorbehaltlich anders lautender Statutenbestimmungen werden Beschlüsse durch einfaches Mehr der Stimmenden gefasst, wobei Stimmenthaltungen unberücksichtigt bleiben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende mit Stichentscheid.
Für die änderungen der Statuten bedarf es zweier Drittel der gültig abgegebenen Stimmen. Für die Auflösung des Vereins bedarf es dreier Viertel der gültig abgegebenen Stimmen. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen in der Regel durch Handerheben. Vorbehalten bleibt die geheime Stimmabgabe auf Anordnung des Vorsitzenden des Vorstandes.
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| Art. 14 | Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die folgende ämter wahrnehmen:
- Vorsitzender des Vorstandes
- Finanzen
- Aktuar
Der Vorsitzende des Vorstands und die Mitglieder des Vorstands werden jeweils für die Dauer von einem Jahr aus dem Kreise der Aktivmitglieder des Vereins gewählt. Sie sind unbeschränkt wieder wählbar.
Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
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| Art. 15 | Einberufung der Sitzung
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Vorsitzenden des Vorstands, so oft es die Geschäfte erfordern. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen, in der Regel 20 Tage im Voraus und hat über die Verhandlungsgegenstände Auskunft zu geben.
Unter der Bedingung, dass alle Mitglieder des Vorstands einverstanden sind, können Sitzungen des Vorstands telefonisch oder in anderer geeigneter elektronischer Form durchgeführt und entsprechende Beschlüsse gefasst werden.
Der Vorsitzende des Vorstands ist zur Einladung verpflichtet, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder eine Sitzung verlangt. In diesem Fall muss die Sitzung innerhalb eines Monats nach Eingang des Begehrens stattfinden.
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| Art. 16 | Beschlussfähigkeit/Beschlussfassung
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder physisch anwesend oder per Telefon bzw. in einer anderen elektronischen Form verbunden ist.
Vorbehaltlich anders lautender Statutenbestimmungen werden Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen durch einfaches Mehr der stimmenden Vorstandsmitglieder gefasst, wobei Stimmenthaltungen unberücksichtigt bleiben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende mit Stichentscheid.
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| Art. 17 | Befugnisse
Der Vorstand hat folgende Befugnisse:
- Ernennung von Sonderbeauftragten
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes
- Aufsicht über die Geschäfte des Vorstandes und der weiteren Ausschüsse
- Abgabe von Empfehlungen zuhanden des Vorstandes und - falls vorhanden - der weiteren Ausschüsse
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| Art. 18 | Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 03. Oktober 08 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
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| Art. 19 | Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. |
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| Art. 20 | Auflösung
über die Auslösung des Vereins beschliesst die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Der Verein wird automatisch einen Monat nach der Beteiligung an der Betonkanu-Regatta im Juni 2009, also im Juli 2009 aufgelöst.
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| Art. 21 | Liquidation
Die Durchführung der Liquidation obliegt dem Präsidialausschuss. Der Präsidialausschuss kann stattdessen diese Aufgabe auch auf andere dafür geeignete Personen bzw. auf eine geeignete Gesellschaft übertragen.
Ein nach Bezahlung aller Verbindlichkeiten noch vorhandenes Vermögen ist gemäss Beschlüssen der Generalversammlung an die Aktiv- und Ehrenmitglieder zu verteilen.
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| Art. 22 | Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 30. September 2007 angenommen worden und treten an diesem Datum in Kraft.
Winterthur, 3. Oktober 2008
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Florian Mocka Vereinspräsident | Manuela Ramp Aktuar |
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